Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Lieferbedingungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Rechnungen gelten als schriftliche Bestätigung. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler, binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz.

2. Gewährleistung: Wir gewähren handelsübliche Beschaffenheit. Muster gelten als ungefähre Typenmuster. Für absolut mustergetreue Lieferung wird nicht garantiert. Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen werden nicht übernommen. Gebrauchsanweisungen und technische Beratung werden nach bestem Wissen auf Grund von Erfahrungen und Versuchen gegeben; eine Haftung des Verkäufers kann hieraus nicht hergeleitet werden. Für Witterungsschäden haften wir nicht. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen in der Farbe sowie Änderungen des Lieferumfangs sind im Zuge der Weiterentwicklung möglich. Der Käufer ist verpflichtet, sich vor Auftragserteilung über eventuelle Auflagen, insbesondere über TÜV-Freigaben und Auflagen des Fahrzeugherstellers, zu informieren.

3. Preise und Nebenkostengelten ab Werk Harthausen in der am Liefertag gültigen Höhe. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung unsere Preise erhöhen, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Kaufpreisforderungen in ausländischer Währung bestehen zumindest in Höhe des Wertes, den sie zum Zeitpunkt unseres Angebotes in EURO hatten. Nach Angebot eintretende Erhöhungen von Frachten, Zöllen und anderen Abgaben sowie neu hinzutretende Abgaben und Zuschläge, insbesondere Kleinwasser, Hochwasser, Eiszuschläge, sowie etwaige sonstige Aufgelder (Surcharges) trägt der Käufer auch dann, wenn im Verkaufspreis Frachten, Zölle und andere Abgaben sowie Aufgelder eingeschlossen sind. Zur Vorlage von Frachten und Zöllen sind wir auch bei Frankopreisen nicht verpflichtet. Solche Kosten werden vielmehr von den Rechnungsbeträgen zu dem Satz abgezogen, der bei Abschluß maßgebend war.

4. Maße und Gewichte sind in den von uns festgestellten Werten für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Der Käufer kann auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung bei der Abgangsstation verlangen.

5. Verpackungen sind, soweit leihweise beigestellt, sofort franko an die Versandstelle zurückzuschicken. Für zurückbleibende Warenreste wird keine Vergütung geleistet. Dadurch entstehende Mehrfracht und Kosten für Entfernung solcher Reste gehen zu Lasten des Käufers. Bei Leihverpackungen haftet der Käufer für alle Verluste und Beschädigungen vom Versand- bis zum Wiederankunftstag, auch in Fällen höherer Gewalt. Werden Verpackungen über die festgesetzte Leihfrist in Anspruch genommen, so wird Miete berechnet.

6. Lieferung: Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft  und ist ohne Einfluß auf andere. Erfolgt die Abnahme abgeschlossener Mengen nicht nach Vereinbarung, so sind wir berechtigt, nicht rechtzeitig abgenommene oder abgerufene Mengen nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen, innerhalb der vom Käufer Verfügung auf sofortige Lieferung zu erteilen ist, nach unserer Wahl für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Werkslager oder an anderer Stelle einzulagern, von der Lieferung zurückzutreten oder Lieferung abzulehnen und gleichzeitig Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Abnahmeverweigerung gehen die Lieferkosten zu Lasten des Käufers. Kommen wir einer Lieferung oder Leistung nicht fristgerecht nach, und ist dies von uns zu vertreten, so behalten wir uns für die Erfüllung eine Nachfrist von 4 Wochen vor. Verzugsstrafen wegen verspäteter Ablieferung können nur im Falle vorheriger Vereinbarung bis zur bedungenen Höhe geltend gemacht werden. Ist der nachzuweisende Schaden geringer als die vereinbarte Verzugsstrafe, so kann nur der wirkliche Schaden geltend gemacht werden.

7. Versand: Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, eingeschlossen die Beschlagnahmegefahr. Ohne andere Weisung erfolgt Versand nach bestem Wissen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung, rechtzeitiges Eintreffen der Sendung und ähnliche Umstände. Wird vom Käufer ein kostspieligerer Versandweg gewünscht, so gilt im Falle der Frankolieferung Mehrkostenbelastung als vereinbart. Jede Verbindlichkeit wegen Einhaltung ausländischer Einfuhrund Zollvorschriften wird abgelehnt.

8. Versicherungwird nur bei Glasverpackung durch uns für Rechnung des Käufers gedeckt. Sonst gewünschte Versicherungen sind mit Auftragserteilung bekanntzugeben. Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft erfolgt nach bestem Ermessen ohne Haftung.

9. Zahlungen: Der Versand unserer Waren erfolgt grundsätzlich per Nachnahme. Im übrigen sind unsere Rechnungen grundsätzlich rein netto Kasse sofort nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug zahlbar, und zwar in bar unmittelbar an uns oder durch spesenfreie Überweisung auf unsere Bank oder Postbankkonten. Überweisungen gelten erst am Tag des Eingangs der Gutschrift als erfolgt. Scheck und Wechsel werden ausschließlich zahlungshalber mit allen Vorbehalten und in jedem Fall nur auf Grund besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Wechsel ausschließlich in Form für uns spesenfreier Dreimonatsakzepte unter der weiteren Voraussetzung, daß sie diskontiert werden. Die Hingabe von Wechseln berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Werden
versandbereite Lieferungen vom Besteller nicht angenommen, so gilt der Tag der Versandbereitschaftsmeldung als Stichtag für Rechnungserteilung und vereinbarte Zahlungsbedingungen. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen. Ferner wird von uns bei Verzug eine Bearbeitungspauschale von EUR 20,00, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit, Nichtzahlung einer fälligen Forderung, bei Auflösung oder Änderung der Firma sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise zurückzutreten oder für laufende Abschlüsse oder Geschäfte Sicherheitsleistungen und für fällige Lieferungen Vorauszahlungen in bar zu verlangen,
ohne daß daraus Schadensersatzansprüche erhoben werden können. Gegenforderungen dürfen nicht aufgerechnet werden. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist uns gegenüber unwirksam. Bei Währungsumstellung gilt als vereinbart, daß die am Auslieferungstag üblichen Verkaufs und Zahlungsbedingungen auch dann maßgebend sind, wenn bei Auftragserteilung andere Bedingungen vorgesehen waren.

10. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Warenlieferungen unser Eigentum. Bis dahin hat der Käufer den Liefergegenstand auf seine Kosten für uns in Verwahrung, getrennt von anderen Waren zu lagern und zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, daß die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zunicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neuentstandenen Sache anzusehen ist, überträgt
der Käufer zur Sicherung der genannten Forderung schon jetzt auf uns das Eigentum der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß der Käufer diese Sache von anderen Waren getrennt verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die aus einem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gelten in Höhe unserer Ansprüche als an uns abgetreten, ohne daß es einer nochmaligen besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, und zwar auch dann, wenn der Käufer die Ware ver- oder bearbeitet hat. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Jedoch sind wir berechtigt, den uns auf Verlangen zu nennenden Abkäufern (Dritten) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen.

11. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Unterbrechung der Schifffahrt, Arbeitseinstellung, Aussperrungen, verspätete oder ungenügende Gestellung von Transportraum, Ein- oder Ausfuhrverbote, Mobilmachung, Krieg, Ausbleiben oder unzureichende Zuführung von Rohstoffen und ähnliche Umstände entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen, von Zahlung etwa vorgesehener Verzugsstrafen und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag – auch zum teilweisen – ohne daß dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen für Roh- und Hilfsstoffe sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten zu überhöhten Bedingungen einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren begrenzten Warenmengen unter Berücksichtigung eines etwaigen Eigenbedarfs unter unseren Kunden zu verteilen.

12. Haftung: Wir haften ausschließlich nur für die nachgewiesen von uns verursachten Personen- und/oder Sachschäden und hieraus unmittelbar resultierende Folgeschäden, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Eine Haftung unserer Mitarbeiter für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

13. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch  14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zum achen. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im übrigen nach unserer Wahl nachbessern, die Ware umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlaß einräumen. Ist im Falle des Umtausches der Ware auch die zweite Ersatzlieferung oder im Falle der Nachbesserung die zweite Nachbesserung mangelhaft, werden wir dem Käufer das Recht auf Wandelung oder Minderung gewähren. Gegenüber einem Kaufmann i. S. d. § 24Zif f.1 AGBG sind wir zur Gewährleistung nur verpflichtet, sofern sich dieser zuvor gegenüber dem Hersteller ernsthaft, d. h. auch gerichtlich, um die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche bemüht hat oder die Inanspruchnahme des Herstellers aus tatsächlichen Gründen (z. B. Zahlungsunfähigkeit des Herstellers) nicht möglich ist. Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung unbedingt erforderlich werden, werden von uns nach Maßgabe des § 476 a BGB übernommen. Gegenüber einem Kaufmann i. S. d. § 24 Ziff.1 AGBG werden nur Arbeits- und Materialkosten übernommen. Die weiteren Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verschleißteilen hat sich der Käufer entweder dem tatsächlichen Verschleiß entsprechend kostenmäßig zu beteiligen oder sich die gezogenen Nutzungen entgegenhalten
zu lassen. Soweit uns nur einfach Fahrlässigkeit zur Last fällt, beschränkt sich unsere Haftung auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens, der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung beschränkt. Werden Betriebs-, Wartungs- oder Montageanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch, sowohl aus vertraglichen, wie auch aus Gesichtspunkten der Produzentenhaftung.

14. Weiterbelieferung: Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt oder in unzulässiger Weise über die angelieferte Ware verfügt, (vergl. Ziff. 10) sind wir – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, jegliche Weiterbelieferung einzustellen. Über Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer im Laufe oder am Ende der Vertragsdauer in Rückstand ist, können wir ohne Gewährung einer Nachfrist anderweitig verfügen.

15. Patentrecht:Mit der Lieferung unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr für die patentfreie Verwendung. Zur Prüfung, ob durch die Verwendung Eingriffe in Schutzrechte anderer erfolgen, ist allein der Käufer der Ware verpflichtet.
16. Datenverarbeitung:Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, und zwar gleichgültig, ob diese Daten vom Käufer selbst oder von Dritten stammen.


17. Erfüllungsort ist Harthausen. Gerichtsstand ist Speyer am Rhein oder – nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselproteste.


18. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


19. Schlußbestimmungen: Für sämtliche Verkaufs- und Lieferungsverträge gilt deutsches Recht als vereinbart, insbesondere auch dann, wenn Zweifel über die Auslegung unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bestehen.


Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrage sind nicht übertragbar.


 

Hofmann GmbH, Kohlplatte 5  67376 Harthausen